Kurioser Fall einer Kreditkartennutzung nach dem Tod

Rund um das Thema Kreditkarte gibt es immer wieder einige kuriose Geschichten. So etwa die, welche vor kurzem mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Ende ging. Eine Haushälterin hatte dabei mit der Kreditkarte ihres verstorbenen Arbeitgebers noch 22 Mal eingekauft – obwohl sie Kenntnis von dessen Ableben hatte. Strafrechtlich ist sie dennoch nicht zu belangen.

Wer sich im Kreditkarten Vergleich für eines der vielen attraktiven Modelle entscheidet, der sollte von vornherein darüber nachdenken, wem er die Karte zur Verfügung stellt. Wer das nicht tut, dem können kuriose Dinge passieren. So etwa einem mittlerweile verstorbenen Mann aus dem Kreis Olpe, der ein ordentliches Vermögen angehäuft hatte. Der alternde Herr hatte seine Kreditkarte im September 2012 seiner Haushälterin zur freien Verfügung, also auch für private Zwecke, zur Verfügung gestellt. Das war soweit rechtlich einwandfrei, wie Legal Tribune Online berichtet. Anders sahen die Erben dagegen das Verhalten der Haushälterin nach dem Tod des wohlhabenden Mannes, denn die Dame nutzte die Karte auch danach noch intensiv zum Einkaufen.

Fremdnutzung ist nicht per se ein Problem

Wer sich im Kreditkarten-Vergleich für eine neue Kreditkarte entscheidet, der muss aber grundsätzlich keine Angst haben, Probleme mit den Erben oder gar einer Klage zu bekommen. Eine Fremdnutzung einer Kreditkarte ist per se unproblematisch. Darüber muss auch nicht zwingend die Kreditkartenbank informiert werden. Einfacher geht es zumeist dennoch mit einer Partnerkarte, die es bei vielen Anbietern im Kreditkarten Vergleich gänzlich umsonst gibt. Sonst könnte der Fall irgendwann so schwierig werden wie der des Mannes aus Olpe. Dessen Haushälterin nämlich nutzte die Kreditkarte des Verstorbenen nach dessen Ableben noch für zahlreiche weitere Käufe. Insgesamt 22 Einkäufe im Gesamtwert von etwa 4.500 Euro nahm die Dame noch im Januar 2013 vor.

Strafrechtlicher Freispruch

So kurios der Fall ist, so einfach lässt er sich in ähnlicher Situation vermeiden. Wer einer Haushälterin finanziellen Spielraum, etwa für Einkäufe oder andere Umsätze, verschaffen will, der kann bei vielen Kreditkarten im Kreditkartenvergleich ohne Probleme eine Partnerkarte dazu bestellen. Diese kann grundsätzlich auf jeden Namen laufen – ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich. Tut man das nicht, kann es zu einer komplizierten Situation kommen. Das OLG Hamm allerdings ist der Meinung, dass auch im besprochenen Fall von einer Strafe abzusehen ist. Strafrechtlich sei das Verhalten der Frau nicht zu ahnden, da sie weder Vermögen veruntreut hat noch gegen die Vermögensbetreuungspflicht verstoßen habe. Das bedeutet allerdings noch keineswegs, dass die Frau auch zivilrechtlich ohne Strafe bleibt. Die 4.500 Euro muss sie wohl zwingend zurückzahlen.

Kuriose Situationen von vornherein ausschließen

So kurios und selten Fälle wie diese sind, so sehr lohnt es sich, von vornherein etwas ähnliches auszuschließen. Wer Angestellte, Freunde oder Familie mit einer Kreditkarte ausstatten will und die Rechnungen für diese übernehmen will, der sollte sich im Kreditkartenvergleich zwingend nach Modellen mit Partnerkarte umsehen. Das erspart viel Stress und macht eine Nutzung für Freunde, Familie und Angestellte deutlich einfacher. So stößt man schon grundsätzlich bei Einkäufen und in anderen Situationen nicht vor Probleme, da der Name des Kreditkarteninhabers beziehungsweise der Kreditkarteninhaberin mit denen des Käufers beziehungsweise der Käuferin zusammenpassen.