Pfändungsschutzkonto: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2013
Seit Mitte 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto). Wer sein Konto als P-Konto führt, sichert einen monatlichen Mindestbetrag vor möglichen Pfändungen. Gläubiger können so maximal bis zu diesem Betrag, der als Grundbetrag bei rund 1000 Euro liegt, pfänden. Dies soll Personen, die finanzielle Schwierigkeiten haben, ein Existenzminimum gewährleisten. Zum 01. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Justiz die Pfändungsfreigrenzen nun erneut erhöht.
Seit einigen Jahren gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz auch als P-Konto bezeichnet, für das ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das heißt jedes Kreditinstitut muss es seinen Kunden ermöglichen, ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu können. Dadurch wird monatlich ein Mindestbetrag geschützt, der nicht pfändbar ist und so das Existenzminimum sichert. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass auch weiterhin wichtige Rechnungen oder monatliche Kosten wie die Miete sowie Lebensmittel bezahlt werden können, auch wenn man sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und Gläubigern Geld schuldet.
Bundesministerium für Justiz erhöht Freibetrag für P-Konto
Zum 01. Juli 2013 wurde der monatliche unpfändbare Grundbetrag nun nach oben angepasst. Die Änderung wurde durch das Bundesministerium für Justiz festgelegt, die die Erhöhung bereits im April im Bundesgesetzblatt bekannt gab (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16). So liegt die Pfändungsfreigrenze eines P-Kontos seit dem 01. Juli 2013 bei monatlich 1.045,04 Euro. Bislang waren es mit 1.028,89 Euro rund 16 Euro weniger. Wer gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen leistet, kann den Grundfreibetrag weiter aufstocken. Auch hier wurden die Beträge angepasst. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag nun monatlich um 393,30 Euro (bislang 387,22 Euro), für die zweite bis fünfte Person um jeweils weitere 219,12 Euro (bislang 215,73 Euro). Verbraucher, die ein P-Konto führen, müssen für die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht aktiv werden, da sich die Beträge zum 01. Juli automatisch geändert haben.
Global MasterCard Premium: Führung als P-Konto möglich
Auch wenn die Umwandlung in ein P-Konto gesetzlich sichergestellt ist, heißt das noch nicht, dass auch alle Verbraucher ein Girokonto bei einer Bank bekommen. Denn um ein P-Konto führen zu können, muss in der Regel erst einmal ein Girokonto eröffnet werden. Doch viele Banken und andere Kreditinstitute verweigern dies gerade gegenüber Personen, die finanziell schwierig aufgestellt sind. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos gegenüber einer Bank besteht nämlich (noch) nicht.* Anders ist das bei der Global MasterCard, denn hier erhält wirklich jeder eine eigene deutsche Bankverbindung. Die Bonität des Antragstellers spielt dabei keine Rolle. Wer die Global MasterCard Premium beantragt, erhält eine Prepaid-MasterCard Kreditkarte sowie ein Konto mit eigener Kontonummer und deutscher Bankleitzahl. Dieses Konto kann bei Bedarf problemlos in ein P-Konto umgewandelt werden, für das die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch gelten.
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* Wir berichteten bereits vor einiger Zeit, dass die EU ein Gesetz plant, das jedem eine eigene Bankverbindung ermöglichen soll. Lesen Sie hierzu den Beitrag „Europäische Union: Ein Girokonto sollte jedem zustehen“.