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Konto trotz PfändungenPfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen. Rechtlich geregelt ist das P-Konto im § 850k Zivilprozessordnung (ZPO). Seit dem 1. Januar 2012 verloren die bisherigen Regelungen zum Pfändungsschutz ihre Rechtswirksamkeit sodass ausschließlich die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto bei Kontopfändungen Gültigkeit haben.

Was bedeutet P-Konto?Wesen des Pfändungsschutzkontos

Als ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto schützt das P-Konto natürliche Personen vor Pfändungen bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1133,80 Euro (Stand: 1. Juli 2017). Kontoinhaber darf nur eine natürliche Person sein (kein Gemeinschaftskonto), welche noch kein Pfändungsschutzkonto bei einer Bank besitzt. Im Rahmen der Freigrenze stehen dem Kontoinhaber sämtliche Kontofunktionen voll zur Verfügung, d.h. Lastschriften und Überweisungen sind ebenso möglich wie Daueraufträge oder Barabhebungen.

Nur ein KontoinhaberPro Person nur ein P-Konto

Kontoinhaber eines P-Kontos darf nur eine natürliche Person sein, die bisher noch kein Pfändungsschutzkonto besitzt. Gemeinschaftskonten müssen gegebenenfalls in Einzelkonten umgewandelt werden. Der Antragsteller hat der Bank gegenüber zu versichern, dass noch kein P-Konto in seinem Namen vorhanden ist. Zur besseren Kontrolle haben die Institute das Recht zur Meldung an sowie Abfrage bei einer Auskunftei (SCHUFA, o.Ä.). Dieses Recht obliegt jedem Kreditinstitut selbst und stellt keine Verpflichtung dar.

Sollten mehrere P-Konten für eine Person vorliegen und ein Gläubiger des Schuldners bemerkt diesen Umstand, darf dieser beim Vollstreckungsgericht auf Antrag verlangen, ausschließlich das im Antrag benannte Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Alle weiteren Konten sind in klassische Guthaben- bzw. Girokonten umzuwandeln.

Gesetzlicher GrundfreibetragPfändungsfreibetrag und Erhöhung

Der aktuelle Grundfreibetrag liegt bei 1133,80 Euro monatlich. Dieser ändert sich alle zwei Jahre zum 1. Juli, das nächste Mal zum 1. Juli 2019. Erhöht werden kann der Grundfreibetrag durch Nachweise über pfändungsfreie Zahlungen oder Einkommen.

Unterhalt

Zu den pfändungsfreien Zahlungen gehört Unterhalt an einen (früheren) Ehegatten, (früheren) Lebenspartner oder andere Verwandte. Die aktuellen Beträge staffeln sich wie folgt:

  • 426,71 Euro monatlich für die erste unterhaltsberechtigte Person
  • 237,73 Euro monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person

Der Grundfreibetrag kann somit allein durch Unterhaltsverpflichtungen auf bis zu 2.511,43 Euro aufgestockt werden (1.073,88 + 426,71 + 4*237,73).

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialhilfe

Nimmt der Schuldner (Kontoinhaber) ALG 2 oder Sozialhilfe für eine nach SGB 2 (Zweites Sozialgesetzbuch) in seinem Haushalt lebende Person, der gegenüber er nicht unterhaltsverpflichtet ist, auf seinem Konto entgegen, so ist dieser Betrag ebenfalls pfändungssicher.

Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder

Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder sind pfändungssicher sofern die Pfändung auf dem Konto des Schuldners nicht auf Grund von Unterhaltsforderungen des Kindes erfolgt, für das die Zahlung gedacht ist.

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Girokonto bereits gepfändetP-Konto bei bestehenden Pfändungen

Ist ein Girokonto bereits gepfändet, wird der Antrag auf Umstellung zum P-Konto zu Beginn des 4. auf seinen Antrag folgenden Geschäftstages wirksam. Der Pfändungsschutz greift für sämtliche Guthaben und Pfändungen der vorangegangenen vier Wochen. Das bedeutet, wird das Konto innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, greift der Pfändungsschutz auch für diesen Zeitraum.

Für bereits länger andauernde Pfändungen ist der Pfändungsschutz erst ab dem oben genannten Tag wirksam (4. auf den Antrag folgender Geschäftstag).

Überweisungen, Lastschriften und Co.Verfügung Pfändungsfreibetrag und Restguthaben

Im Rahmen des mit der Bank vereinbarten Freibetrages können Überweisungen, Daueraufträge Lastschriften, Barverfügungen und sonstige Zahlungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Guthaben vorhanden ist.

Im Falle eines Restguthabens kann dieser einmalig in den Folgemonat übertragen werden und erhöht somit den Freibetrag für diesen Monat.

Beispiel:

Monat März
Grundfreibetrag 1133,80 Euro
Guthaben 1000,00 Euro
verbrauchtes Guthaben 850,00 Euro
Restguthaben 150,00 Euro

Monat April
Grundfreibetrag 1133,80 Euro
Übertrag Restguthaben aus Vormonat 150,00 Euro
Freibetrag Monat April 1283,80 Euro
neues Guthaben durch Eingänge 1000,00 Euro

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