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KartenmissbrauchWer haftet für Ihre Kreditkarte?

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Die Haftung bei missbräuchlicher Nutzung von Kreditkarten(daten) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verschiedene Paragraphen befassen sich mit Themen wie Sorgfaltspflichten des Karteninhabers (Zahlers), Haftungsgrenzen und Nachweispflichten bei streitigen Zahlungsvorgängen, die wir im Folgenden genauer beleuchten.

Haftung KarteninhaberHaften Sie bei missbräuchlicher Nutzung?

Teilhaftung

Gemäß BGB dürfen Zahlungsdienstleister wie Banken, Sparkassen usw. vom Karteninhaber einen Betrag von bis zu 150 Euro verlangen, sofern bei nicht autorisierten Zahlungen ein Schaden durch eine oder mehrere

  • verlorengegangene
  • gestohlene
  • sonst abhanden gekommene

Karte/n entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn ein Schaden durch eine sonstige missbräuchliche Verwendung beispielsweise der Kartendaten erfolgte. Anders gesagt kann das kartenausgebende Institut dem Karteninhaber gegenüber bei missbräuchlicher Verwendung einer abhanden gekommenen Karte sowie bei unsicherer Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale eine maximale Haftung von 150 Euro festlegen. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung, sodass die Haftungsgrenze auch herab oder ganz auf null gesetzt werden kann.

Vollhaftung

Der Karteninhaber haftet voll, wenn infolge einer nicht autorisierten Zahlung ein Schaden entstand, der auf eine betrügerische Absicht, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung des Karteninhabers zurückzuführen ist. Vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt der Karteninhaber, wenn er

  • seine gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten missachtet oder
  • eine oder mehrere vereinbarte Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung einer Kreditkarte verletzt

Nichthaftung

Der Karteninhaber wird für Schäden von der Haftung befreit, die bei Nutzung der Kreditkarte nach Sperranzeige entstehen, es sei denn, der Kreditkarteninhaber handelte in betrügerischer Absicht. Der Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung muss unverzüglich mit Kenntnisnahme durch den Karteninhaber der kartenausgebenden Bank oder einer von dieser benannten Stelle angezeigt werden. Dem gegenüber steht die Pflicht der kartenausgebenden Bank, dem Karteninhaber jederzeit die Möglichkeit zu geben, die Sperre sowie die Aufhebung dieser anzuzeigen. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, entfällt auch hier die Haftung für den Karteninhaber (betrügerische Absichten des Karteninhabers ausgenommen).

Sorgfaltspflichten des Karteninhabers

Inhaber einer Kreditkarte sind dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mit der Kreditkarte in Verbindung stehende Sicherheitsmerkmale (Plastikkarte, Kreditkartennummer, PIN usw.) vor unbefugten Zugriffen geschützt werden. Zu den Sorgfaltspflichten zählen:

  • allgemein sorgfältiger Umgang mit der Kreditkarte
  • Plastikkarte unverzüglich nach Erhalt auf der Rückseite unterschreiben
  • PIN keinem Dritten mitteilen
  • PIN nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahren oder gar auf dieser notieren
  • PIN weder unverschlüsselt noch verschlüsselt speichern
  • unverzügliche Sperranzeige bei Kenntnisnahme von Verlust, Diebstahl usw. (Kreditkarte sperren)

Diese Liste eine grundlegende Aufstellung der Sorgfaltspflichten eines Karteninhabers und kann um entsprechende Regelungen ergänzt werden.

Beweispflicht liegt bei Bank

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Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung liegt gemäß BGB die Beweispflicht bei der Karten ausgebenden Bank/Sparkasse. Sie hat grundlegend nachzuweisen, dass „[…]eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.“ Die Authentifizierung gilt als erfolgt, wenn die Nutzung der Kreditkarte und der dazugehörigen Sicherheitsmerkmale wie PIN mit Hilfe eines entsprechenden Verfahrens geprüft wurde. Allerdings reicht dieser Nachweis allein nicht notwendigerweise dazu aus, dem Karteninhaber nachzuweisen, dass er

  • die Zahlung autorisiert
  • in betrügerischer Absicht gehandelt
  • eine oder mehrere Sorgfaltspflichten verletzt
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt

hat.

Zusammenfassung

Kreditkarteninhaber haften vor Sperranzeige bis maximal 150 Euro für entstandene Schäden und nach Anzeige sowie auch sonst nur dann, wenn der Inhaber betrügerisch, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweispflicht liegt bei der Bank/Sparkasse.

Bildrechte: ©Andriy Petrenko | Dreamstime.com

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