Wettbewerbszentrale verurteilt Entgelt beim Geldabheben

Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.“ (kurz: Wettbewerbszentrale) ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe. Der Verein setzt sich für die Förderung des fairen Wettbewerbs ein. Mitglieder sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft. In einem jetzigen Fall setzt sich die Wettbewerbszentrale gegen Entgelte für Bargeldabhebungen an Bankschaltern ein.

Gebühren beim Geldabheben

Bankkunden, die am Schalter ihrer Bank Geld von ihrem Konto abheben wollen, müssen in der Regel nichts für diese Leistung bezahlen. Der Wettbewerbszentrale ist aber nun ein Fall bekannt geworden, bei dem Kunden dafür zahlen müssen, um ihr eigenes Geld abzuheben. Bei der beklagten Sparkasse gibt es zwei Girokontomodelle. Bei einem wird ein monatlicher Grundpreis von 3,90 Euro für das Konto verlangt, bei dem Barabhebungen laut Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung" 2 Euro kosten. Bei dem anderen Girokonto wird ein höherer monatlicher Grundpreis verlangt und die Gebühren für die Bargeldabhebungen belaufen sich jeweils auf 1 Euro. Die Wettbewerbszentrale unterstellt dem Geldinstitut nun unlauteren Wettbewerb, da die Auszahlungen am Schalter des Instituts eigentlich unentgeltlich sein sollten.

Ansicht der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale betrachtet die Berechnung der zusätzlichen Gebühren für die Barauszahlung am Schalter als unzulässig und hat das Geldhaus bereits abgemahnt und daraufhin geklagt. Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass der Bankkunde mit der Bank einen Vertrag über die Verwahrung seines Geldes eingeht. Danach müsse der Kunde aber auch an sein eigenes Geld kommen, ohne dafür extra zahlen zu müssen. Jedenfalls müssen fünf Auszahlungen im Monat als Freiposten unentgeltlich möglich sein, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale. Zusätzlich sieht die Wettbewerbszentrale ein Problem in dem Limit der täglichen Abhebungen an den Geldautomaten. Denn sie sieht den Geldautomaten nicht als gleichwertigen Ersatz, damit Kunden an ihr Geld kommen können, da der Bankkunde am Geldautomaten nämlich keine größeren Beträge erhalten kann. An den Automaten dieser Sparkasse gibt es nämlich ein Abhebelimit von 1.500 Euro pro Tag. Auch sieht die Wettbewerbszentrale ein Problem beim Sicherheitsaspekt bei Geldautomaten, wenn es um höhere Beträge geht. Die Bank hat für diesen Zweck speziell ein Hinterzimmer, in dem große Auszahlen geschützt vor den Blicken anderer Kunden geschehen.

Warten auf Entscheidung

Ein Urteil über den Fall muss der Bundesgerichtshof (BGH) nun fällen. In zwei Vorinstanzen war die Wettbewerbszentrale bereits gescheitert. Das Landesgericht Memmingen und das Oberlandesgericht München hatten auf die Möglichkeit verwiesen, dass Kunden jederzeit unentgeltlich Geld am Automaten abheben können. Das Tageslimit hielten die Gerichte dabei für nicht so wichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte zudem die Auffassung vertreten, dass die Klauseln im Preisverzeichnis der Bank für den Girokontovertrag eine Hauptabrede und keine Nebenabrede sind. Somit unterliegen sie auch nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Das nimmt laut dem OLG der Klage die Grundlage. Vom Bundesgerichtshof wird nun eine Entscheidung über diese Klage erwartet. Die Verbraucherzentralen drängen auch schon seit Längerem auf eine Klärung, da dieser Fall nicht der einzige ist, in dem Banken ein solches Entgelt verlangen. In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai dieses Jahres hatte der Bankensenat des Bundesgerichtshofes bereits darüber gesprochen, dass die Auszahlung von Bargeld am Bankschalter eine ganze Reihe von Rechtsfragen aufwerfe, die noch geklärt werden müssten. Der Bundesgerichtshof wird seine endgültige Entscheidung voraussichtlich am 18. Juni 2019 treffen.